Satzung des Vereins Plauer Hai-Live e.V.
Verein zur Förderung der Integration Behinderter
Satzung des gemeinnützigen Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Plauer Hai-Live“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
2) Der Verein hat seinen Sitz in Plau.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Integration von Behinderten. Im einzelnen stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
a) Bereitstellung von Informationen nach ärztlich gestellter Diagnose über Therapiemöglichkeiten sowie soziale und psychotherapeutische Dienstleistungen für Behinderte.
b) Freizeitgestaltung: In Zusammenarbeit mit anderen Behindertenorganisationen sowie privaten Sponsoren soll sowohl ein leistungsorientiertes Sportangebot Rehabilitationssport sowie Freizeitsport in der Region Plau etabliert und weiterentwickelt werden bis hin zu einem überregionalen Behinderten-Sportzentrum.
c) Förderung der Teilnahme von Behinderten an nationalen und internationalen Wettkämpfen.
d) Integration von Behinderten und Nicht-Behinderten bei der Freizeitgestaltung.
e) Verbreitung von Ratgebern durch Broschüren und das Internet sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen.
f) Förderung von Forschung, Lehre und Therapie mit dem Ziel, Rehabilitation und Integration von Behinderten zu verbessern oder zu beschleunigen.
g) Vermittlung von Lebenssinn und Hilfe zur Selbsthilfe.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben für satzungswidrige Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Ämter in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich. Einem Vereinsmitglied oder Dritten können Kosten nur erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins entstanden sind, wenn der Auftrag hierzu vom Vorstand erteilt worden ist. Die Kostenerstattung richtet sich nach dem nachgewiesenen und angemessenen Aufwand.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Zielen des Vereins gem. § 2 verpflichtet fühlen und diese unterstützen wollen.
2) Personen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein hervorgetan haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von Beitragsleistungen befreit. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Über die Vorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden die Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied kann allein entscheiden.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein kennt keine Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft. Die Mitarbeit an Projekten ist völlig freiwillig.
Die Nutzung von Vereinseigentum oder –besitz erfordert jedoch Teilnahme an werterhaltenden Maßnahmen wie Reinigung, Pflege, Reparaturen, Transport, Unterbringung. Die Nutzung von Vereinseigentum ist mit dem Vorstand abzusprechen. Nutzungsregeln können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und schriftlich öffentlich ausgehängt werden.
§ 5 Haftung
Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Mitglieder haben sich über geeignete Versicherungen selbst abzusichern. Die Teilnahme an vereinsinternen oder –externen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder ist dauernd während der Amtsperiode verhindert, so wählt die anzuberaumende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über Geschäfte: Die Ausgaben müssen gedeckt sein. Es darf nur auf Vereinsvermögen zurückgegriffen werden, das nicht durch laufende Verpflichtungen belastet ist. Einzelausgaben von über 2000 € müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Prüfung und Feststellung der Förderungswürdigkeit von Projekten.
c) Einrichten von Arbeitsgruppen.
d) Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen im Sinne von § 1 der Satzung.
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung. Buchführung und Erstellung eines schriftlichen Jahresberichtes mit Haushaltsbericht über die Aktivitäten des Vereins.
f) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
g) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
2) Vor einer Entscheidung über die Vergabe von Mitteln ist die Förderungswürdigkeit eines Projektes festzustellen und der Antragsteller auf seinen Wunsch persönlich anzuhören.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ soll die Richtlinien der Vereinsarbeit bestimmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Vergabe von Mitteln und Entscheidung über Geschäfte über 5000 €.
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4. Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal nach Vorlage der kompletten Bilanzen, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Anträge einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem einzelnen Mitglied, das dem Vorstand nicht angehört, übertragen werden. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Personalwahlen sind schriftlich durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei einer Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes ist zur Bestätigung des Ausschlusses eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Anträge auf Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung sind davon ausgenommen. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt beschlossen werden, wenn dreiviertel aller tatsächlich vorhandenen Mitglieder zustimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, kann nach Einberufung einer frühestens vier Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung der Verein aufgelöst werden, wenn eine einfache Mehrheit diesem Antrag zustimmt. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Nach Abschluß der Liquidation des Vereins fließt verbleibendes Vermögen der Stiftung ZNS zweckgebunden zugunsten der Förderung schädelhirnverletzter Patienten zu. Entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
§ 16 Beiträge
Der Verein finanziert sich aus Spenden und aus den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder. Der erhobene Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Die Festsetzung seiner Höhe erfolgt in der jährlichen Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag beträgt € 60,00. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen durch Vorstandsbeschluß ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind gem. § 3 von Beitragsleistungen befreit.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.01.2006 errichtet.